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Kinderbetreuung
Sie suchen Infos rund um die Themen frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung? Hier finden Sie Links zu Info-Filmen und Antworten auf häufige Fragen (FAQ) von Eltern. Darunter haben wir weitere wichtige Themen zusammengestellt. Wenn Sie auf die Links klicken, gelangen Sie zu Websites mit verlässlichen Informationen.
Alles über Kitas: Filme in fünf Sprachen
- Was sind Kitas genau?
- Wie werden Kinder in Krippe, Kindergarten und Hort betreut und gefördert?
Hier finden Sie acht Filme in fünf Sprachen über die Welt der Kitas (Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch und Farsi): zum Videokanal „Kindertagesbetreuung in Deutschland“
Ihre Fragen (FAQ) zur Kita und Tagespflege
Kindertageseinrichtungen, kurz: Kitas, sind Bildungseinrichtungen der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung. Dazu zählen Krippen, Kindergärten, Mini-Kitas, Horte und Häuser für Kinder. Sie haben einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Je nach Art der Einrichtung werden Kinder unterschiedlicher Altersgruppen betreut.
Diese Frage müssen Eltern mit kleinen Kindern unter drei Jahren individuell beantworten. Eltern haben selbst unterschiedliche Vorstellungen. Und jedes Kind ist anders: Manche Kinder reagieren sensibel auf größere Gruppen und manche Kinder brauchen schon als Zweijährige viele Anreize. Auf der Website des Bayerischen Erziehungsratgebers baer.bayern.de können Sie die „Krippenleitlinien – Eine Entscheidungshilfe für Eltern“ (PDF) herunterladen. Die Leitlinien geben Ihnen Anhaltspunkte dafür, ob Ihr Kind schon bereit für die Krippe ist – und worauf Sie bei der Auswahl einer Kinderkrippe achten sollten.
Eltern können wählen zwischen …
- Kindertagespflege: Tagesmütter/-väter (für Kinder von null bis 14 Jahren)
- Kinderkrippe (für Kinder von null bis drei Jahren)
- Kindergarten (v. a. für Kinder von drei bis sechs Jahren)
- Hort (für Schulkinder von sechs bis 14 Jahren)
- Häuser für Kinder (Kinder von null bis 14 Jahren)
Unter „Kindertagespflege“ versteht man die Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kindern durch eine Tagesmutter bzw. einen Tagesvater. Kindertagespflege ist neben Kindertageseinrichtungen (z. B. Kinderkrippe, Kindergarten) eine gesetzlich anerkannte und staatlich geförderte Betreuungsform für Kinder im Alter zwischen null und 14 Jahren. In der Regel findet Kindertagespflege bei der Tagespflegeperson zu Hause oder in anderen geeigneten Räumen statt.
- Welche Formen der Kindertagespflege gibt es?
- Was bedeutet Großtagespflege?
Hier finden Sie ausführliche Infos rund um die Themen Kindertagespflege und Großtagespflege.
Die Jugendämter erheben einen monatlichen Kostenbeitrag für die Betreuung. Er ist in der Regel nach der individuellen Buchungszeit gestaffelt. Bitte wenden Sie sich daher an das zuständige Jugendamt. Bei geringem Einkommen kann das Jugendamt auf Antrag diesen Kostenbeitrag auch ganz oder teilweise übernehmen.
Tagespflegepersonen sind für die Betreuung der Kinder gut vorbereitet. Sie haben sich in speziellen Qualifizierungskursen notwendiges Wissen angeeignet. Tagespflegepersonen werden vom Jugendamt eingehend geprüft. Nur mit einer sogenannten „Pflegeerlaubnis“ dürfen sie als Tagespflegeperson arbeiten.
Der Träger unterhält die Kindertageseinrichtung und stellt das Personal sowie die Sachmittel für den Betrieb zur Verfügung. Hierfür erhält der Träger Zuschüsse der öffentlichen Hand. Es gibt unterschiedliche Träger:
- Kommunale Träger sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände.
- Freigemeinnützige Träger sind z. B. die Mitglieder der Caritas, der Diakonie, der Arbeiterwohlfahrt, des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, des Bayerischen Roten Kreuzes sowie die einzelnen katholischen Kirchenstiftungen, aber auch eigenständige eingetragene Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind.
- Sonstige Träger sind v. a. betriebliche, gewerbliche und private Träger, also auch Privatpersonen und Elterninitiativen.
Wer eine Betriebserlaubnis für eine Kita erhalten möchte, muss seine pädagogische Konzeption und ein einrichtungsspezifisches Schutzkonzept vorlegen. So soll die Qualität der Kitas von Anfang an gesichert werden. Bei staatlich geförderten Kitas ist die Grundlage der Konzeption der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP).
Die Konzeption wird von der Einrichtungsleitung und dem Team erarbeitet. Sie enthält
- wichtige Infos zu den pädagogischen Schwerpunkten und Bildungszielen der Kita,
- Angaben z. B. zu den Räumlichkeiten, dem Außengelände und dem Personal.
Die Konzeption muss regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht werden.
Außerdem gibt es verschiedene pädagogische Konzepte, nach denen Kitas arbeiten können. Zu den bekanntesten gehören die Ansätze von Montessori, Waldorf oder Reggio. Besondere pädagogische Konzepte verfolgen auch Waldkindergärten und zweisprachige (bilinguale) Kitas.
Kinderschutzkonzept der Kita
Jede Kindertageseinrichtung benötigt neben der pädagogischen Konzeption zusätzlich ein Schutzkonzept. In dem Schutzkonzept ist dargelegt, wie die Kinder in der Einrichtung vor Kindeswohlgefährdungen geschützt werden können. Es ist die Aufgabe der Träger, das Kindeswohl in den Kindertageseinrichtungen sicherzustellen und als Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis über ein entsprechendes Schutzkonzept zu verfügen.
Nähere Informationen zum Thema Kinderschutzkonzept in der Kita finden Sie auf der Website des Familienministeriums.
Die Wahl der Einrichtung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien (z. B. Größe der Einrichtung, Öffnungszeiten, pädagogische Konzeption).
Welche Kita die beste für Ihr Kind ist, hängt von Ihrem Kind ab – und von Ihren Bedürfnissen als Eltern und Familie. Wichtig sind sicher die Lage (kurze Wege von zu Hause bzw. Ihrem Arbeitsplatz) und die Öffnungszeiten. Auch der pädagogische Schwerpunkt der Kita muss zu den Bedürfnissen Ihres Kindes und zu Ihren Vorstellungen passen. Grundsätzlich gilt: Das Kind muss sich wohl fühlen und die Kita gerne besuchen.
Hinweis: Kitas bieten meist jährlich einen Tag der offenen Tür oder andere Schnupperangebote an. Dann können Sie das Haus und das Personal persönlich kennenlernen, einen Blick in die Konzeption werfen, Fragen stellen und Kontakte zum Elternbeirat knüpfen. Weitere Anhaltspunkte zur Kita-Auswahl finden Sie in den „Krippenleitlinien – Eine Entscheidungshilfe für Eltern“ (PDF).
Mit dem Eintritt in die Kita beginnt für Ihr Kind ein neuer Lebensabschnitt mit vielen Anforderungen. Das Kind muss sich an die neue Umgebung gewöhnen und Vertrauen in die Bezugsperson in der Kita aufbauen. Dieser Prozess der Eingewöhnung fordert Zeit, Geduld und einen regelmäßigen Austausch zwischen Eltern und Fachkräften. Unsere Lese-Tipps:
- Tipps zur Eingewöhnung von Kleinkindern in die Krippe geben die Krippenleitlinien – Eine Entscheidungshilfe für Eltern“ (PDF).
- Hinweise für die Eingewöhnung im Kindergarten bietet ein Infoblatt des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP): Etwas Neues beginnt (PDF).
Kinder haben ab dem ersten Geburtstag bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung und Förderung in einer Kita oder in Kindertagespflege. Das bedeutet: Ihr Kind hat Anspruch auf einen Kita-Platz – aber nicht in einer bestimmten Einrichtung. Jede nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Einrichtung bzw. Kindertagespflege erfüllt die qualitativen Ansprüche an die frühkindliche Förderung im Sinne des Rechtsanspruchs. Ein Platz in einer Kindertagespflege ist allerdings nur für Kinder unter drei Jahren anspruchserfüllend.
Eltern, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind wünschen, sollten sich rechtzeitig über die jeweiligen Anmeldefristen informieren und bei Bedarf den Rechtsanspruch bei Ihrem Jugendamt geltend machen.
Die Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Aufgabe. Die Kommunen müssen für ein bedarfsgerechtes Kinderbetreuungsangebot sorgen. „Bedarfsgerecht“ heißt vor allem, dass die erforderlichen Plätze verfügbar sind – für alle Altersgruppen. Darüber hinaus geht es um eine möglichst wohnortnahe Erreichbarkeit, um unterschiedliche pädagogische Ansätze und passende Öffnungszeiten. Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in einer Kindertageseinrichtung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Der Freistaat Bayern hat mit dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und den darin geregelten Bildungszielen die Grundlage für die pädagogische Arbeit in den bayerischen Kindertageseinrichtungen gelegt. Außerdem sind die Voraussetzungen für die staatliche und kommunale Förderung festgeschrieben.
Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen erheblich bei der Finanzierung der Kindertagesbetreuung, vor allem beim laufenden Betrieb, aber auch bei der Schaffung neuer Betreuungsplätze.
Erste Anlaufstelle für Eltern zu Fragen zur Kinderbetreuung sind die Wohnsitzgemeinde und das örtliche Jugendamt der kreisfreien Stadt bzw. des Landkreises. Dort erfahren Sie v. a.,
- welche Kinderbetreuungsangebote es vor Ort gibt,
- welche Rahmenbedingungen diese haben (z. B. Öffnungszeiten),
- wie hoch die Elternbeiträge sind,
- welche Anmeldefristen Sie beachten müssen.
Die Träger entscheiden, ob bzw. in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden. Elternbeiträge müssen entsprechend der Buchungszeiten gestaffelt sein – d. h., ein Ganztagesplatz kostet mehr als ein Halbtagesplatz.
Mit dem bayerischen Krippengeld werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Krippengeld endet spätestens zum 31. August des Kalenderjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird. Weitere Informationen zum Krippengeld können Sie auf der Website des StMAS zum Thema Kinderbetreuung und deren Finanzierung erhalten.
Zudem werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 Euro pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Eine Antragstellung durch die Eltern ist nicht erforderlich. Die Gemeinden geben den Förderbetrag direkt an die Träger weiter. Diese sind verpflichtet, die Elternbeiträge entsprechend zu reduzieren. Wenn der Elternbeitrag der Familie nicht zuzumuten ist, kann das Jugendamt einspringen (z.B. bei Transferleistungsempfängern, vgl. § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Dafür müssen Sie einen Antrag bei Ihrem örtlichen Jugendamt stellen. Hier finden Sie die Adressen aller Jugendämter in Bayern.
Deutsch ist grundsätzlich die gemeinsame Sprache in bayerischen Kindertageseinrichtungen. In zweisprachigen Kindertageseinrichtungen wird zusätzlich eine andere Sprache (auf muttersprachlichem Niveau) gesprochen. Das pädagogische Personal mit nichtdeutscher Herkunftssprache muss immer ausreichend gut Deutsch sprechen.
In Kitas gibt es keinen Sprachunterricht. Die Sprachförderung findet im Kita-Alltag statt, eingebettet in den Tagesablauf. Bei allen Aktivitäten stärken die Fachkräfte die sprachliche Bildung der Kinder.
- Für Kinder mit zusätzlichem Sprachförderbedarf gibt es in Bayern den Vorkurs Deutsch 240.
- Lese-Tipp: Ein Elternbrief des Staatsinstituts für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) informiert über Sprachentwicklung und Sprachförderung in der Familie. Hier können Sie den Elternbrief in Deutsch und rund 20 weiteren Sprachen, von Albanisch bis Vietnamesisch, herunterladen: Elternbrief „Wie lernt mein Kind 2 Sprachen, Deutsch und die Familiensprache?“
Nein, eine Testung oder gar Diagnostik findet nicht statt. In der Kita beobachten und dokumentieren die pädagogischen Fachkräfte den Lern- und Entwicklungsverlauf Ihres Kindes regelmäßig. Das ist wichtig, damit die Fachkräfte auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Kindes eingehen können und bildet die Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern. Sie begleiten Ihr Kind bestmöglich in seinem Lernen und seiner Entwicklung. Dabei stehen vor allem die Stärken Ihres Kindes im Vordergrund und Fragen wie: Was macht Ihrem Kind besondere Freude? Wofür interessiert es sich? Was kann das Kind besonders gut und mit wem spielt es gerne?
Die regelmäßige Beobachtung und Dokumentation soll auch zeigen, ob in bestimmten Bereichen in der Entwicklung Ihres Kindes eine gezielte Begleitung und Unterstützung sinnvoll ist. Die Ergebnisse der Dokumentation werden mit Ihnen als Eltern ausführlich besprochen. Sie unterliegen dem Datenschutz und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Die Beobachtung und Dokumentation kann auf vielerlei Weise geschehen: Von der Beobachtung des kindlichen Spiels über das Sammeln seiner Bilder, Basteleien, Fotos (Portfolios) bis hin zum gezielten Beobachten und Aufschreiben von konkreten „Lerngeschichten“ und der strukturierten Dokumentation bestimmter Entwicklungsbereiche. Im Bereich Sprache werden in Bayern z. B. die Bögen „SISMIK“ und „SELDAK“ eingesetzt.
Weitere Informationen zu den Beobachtungsbögen.
Grundlage der Kita-Arbeit ist die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern. Eltern werden als gleichberechtigte Erziehungspartner wahrgenommen. Eltern können sich im Elternbeirat der Kita engagieren. Der Elternbeirat soll die Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und dem Träger der Einrichtung fördern. Er vertritt die gesamte Elternschaft der Einrichtung und wird vor wichtigen Entscheidungen der Kita und des Trägers angehört und informiert. In jeder staatlich geförderten Einrichtung ist ein Elternbeirat einzurichten. Die Eltern sind damit ein wichtiger Partner für die Arbeit in den Kitas.
Weitere Informationen zu Elternmitwirkung und Elternbeirat finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. In der Broschüre „Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Kindertageseinrichtungen“ stehen zudem die zentralen Informationen für Elternbeiräte zum BayKiBiG, BayBEP und Elternmitwirkung gebündelt zur Verfügung.
Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in einer Kindertageseinrichtung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Hier finden Sie weitere Infos zur Inklusion:
- Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
- Das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) unterstützt Familien und Fachkräfte mit Infos, z. B. zum Thema „Inklusion – Pädagogik der Vielfalt“.
- Im Bestellportal des Bayerischen Familienministeriums gibt es die Broschüre „Lust und Mut zur Inklusion in Kindertageseinrichtungen“ (PDF).
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist die rechtliche Grundlage für die Kindertagesbetreuung in Bayern. Das BayKiBiG betrifft ausschließlich Kitas und Kindertagespflege, die Bildung, Erziehung und Betreuung anbieten. Das BayKiBiG ist zugleich ein Fördergesetz. Es regelt v. a. die Finanzierung der Betriebskosten von Kitas.
Wie kann eine Kita die Bildungs- und Erziehungsziele des BayKiBiG bestmöglich umsetzen? Orientierung bietet der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP). Der BayBEP ist verbindlich für die pädagogische Arbeit in den Kindertageseinrichtungen. Seine Umsetzung ist Voraussetzung für die staatliche Förderung von Kitas in Bayern.
TIPPS FÜR ELTERN
Infos rund ums Impfen und Gesundheitsthemen in der Kindertagesbetreuung:
- Masernschutzgesetz: Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bieten Infos zu den Auswirkungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung ab dem 1. März 2020:
Hier finden Sie den Newsletter mit wichtigen Informationen zum Masernschutzgesetzes. - Weitere Infos finden Sie auf der Website des Bayerischen Gesundheitsministeriums.